Nach den umfangreichen Gesetzesänderungen der Reisekostenreform 2014 haben sich wichtige Änderungen bei Geschäftsessen auf Dienstreisen ergeben. Die frühere Regelung, dass bei Geschäftsessen der volle Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstattet werden kann, ist hinfällig. Nur in einem speziellen Fall erhält der Arbeitnehmer weiterhin seine volle Verpflegungspauschale, auch wenn er an einem Geschäftsessen teilgenommen hat.
Erstattung von Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsessen – aktuelle Änderungen
Das neue Reisekostenrecht schreibt vor, dass die Verpflegungspauschale künftig nicht mehr in voller Höhe steuerfrei ausgezahlt werden kann, wenn der Geschäftsreisende Mahlzeiten erhält, die im eigenbetrieblichen Interesse vom Arbeitgeber oder einem Dritten gestellt werden. Folglich müssen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand auch dann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer an einem Geschäftsessen teilgenommen hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Mitarbeiterbewirtung oder ein Geschäftsessen handelt, sondern vielmehr, wer zum Essen eingeladen hat, bzw. in wessen Interesse und auf wessen Veranlassung das Essen stattfindet und wer zahlt. Die Kürzung der Verpflegungspauschale beträgt ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden:
- 20% der vollen Verpflegungspauschale bei Frühstück (4,80 €),
- 40% der vollen Verpflegungspauschale bei Mittag- oder Abendessen (9,60 €).
Eine Kürzung der Pauschale um den niedrigeren Sachbezugswert ist ab 2014 generell nicht mehr möglich. Zur Verdeutlichung der neuen Regelung werden nachfolgend drei Fälle unterschieden, wobei der Arbeitnehmer im dritten und letzten Fall trotz Geschäftsessen doch die volle Verpflegungspauschale erhält.
Drei Fälle mit Lösung zur Verdeutlichung
Fall 1: Lädt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zusammen mit Kunden zu einem Mittagessen ein, um z.B. den weiteren Projektverlauf zu besprechen, handelt es sich formell um ein Geschäftsessen. Es liegt ein geschäftlicher Anlass für das Essen vor und externe Geschäftspartner sind anwesend. Ab 2014 kann dem anwesenden Arbeitnehmer aber keine volle Verpflegungspauschale mehr erstattet werden.
- Lösung 2013: Verpflegungspauschale kann voll ausgezahlt werden, denn es handelt sich um ein Geschäftsessen.
- Lösung 2014: Verpflegungspauschale muss gekürzt werden.
Fall 2: Im Rahmen eines Termins bei einem externen Kunden geht der Mitarbeiter gemeinsam mit den Kunden essen. Die Rechnung wird auf das Unternehmen des Mitarbeiters ausgestellt, so dass der Arbeitgeber die Rechnung zahlt. Ab 2014 kann dem Mitarbeiter keine volle Verpflegungspauschale ausgezahlt werden.
- Lösung 2013: Verpflegungspauschale kann voll ausgezahlt werden, denn es handelt sich um ein Geschäftsessen.
- Lösung 2014: Verpflegungspauschale muss gekürzt werden.
Fall 3: Ein Mitarbeiter wird vom Kunden zum Essen eigeladen, um die Einzelheiten eines abzuschließenden Vertrages zu besprechen. Der Kunde zahlt die Rechnung. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein arbeitgeberveranlasstes Essen. Die Verpflegungspauschale kann ungekürzt ausgezahlt werden.
- Lösung 2013: Verpflegungspauschale kann voll ausgezahlt werden, denn es handelt sich um ein Geschäftsessen.
- Lösung 2014: Verpflegungspauschale kann voll ausgezahlt werden, denn der Kunde hat das Essen bezahlt und die Bewirtung war nicht vom Arbeitgeber veranlasst.
Hinweis: Wenn ein Mitarbeiter zum Geschäftsessen eingeladen wird, dieses aber nicht im Rahmen einer Dienstreise mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden abgehalten wird, kann selbstverständlich kein Verpflegungsmehraufwand gezahlt werden. Es muss aber auch kein Sachbezugswert versteuert werden. Denn auch in 2014 begründet die Bewirtung von Geschäftspartnern grundsätzlich keinen Arbeitslohn.
Quellenverweis und rechtliche Grundlage
Die Reisekostenreform mit Gültigkeit ab 2014 wurde in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2013 festgeschrieben. Die relevanten Belege zum oben geschilderten Sachverhalt finden sich unter Punkt 3 b) Kürzung der Verpflegungspauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG und werden wie folgt angeführt:
zu Fall 1: “Die Kürzung der Verpflegungspauschalen ist nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG immer dann vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.” (BMF Schreiben: Seite 36)
zu Fall 2: “Die Kürzung gilt daher auch für die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG oder an einem außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Arbeitsessen (R 19.6 Absatz 2 Satz 2 LStR 2013), wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit zur Verfügung stellt. Es kommt nicht darauf an, ob Vorteile aus der Gestellung derartiger Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählen.” (BMF Schreiben: Seite 37)
zu Fall 3: “Nimmt der Arbeitnehmer hingegen an der geschäftlich veranlassten Bewirtung durch einen Dritten oder einem Arbeitsessen eines Dritten teil, fehlt es in aller Regel an einer durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit; in diesem Fall sind die Verpflegungspauschalen nicht zu kürzen.” (BMF Schreiben: Seite 37)